Die neuen Führerscheinklassen seit dem 19.Januar 2013

 

 

     

 

Klasse AM 16 Jahre

 

Kein Vorbesitz               

Einschluss: Keine

 

- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h undeiner elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

 

- Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschineoder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³,die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

 

- dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit vonnicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle vonFremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle vonElektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.



Die Klasse S wurde am 1. Februar 2005 in Deutschland eingeführt.

Ab 19. Januar 2013 geht sie in der neuen Klasse AM auf.



    

Klasse A1 16 Jahre

 

KeinVorbesitz           

Einschluss: AM

 

- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistungzum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Auch mit Beiwagen und

 

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauart bedingtenHöchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.



    

Klasse A2 18 Jahre

 

Kein Vorbesitz           

Einschluss: A1 und AM

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nichtübersteigt.

Übergangsrecht:

Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse Aunbeschränkt.



    

Klasse A 24/21*/20** Jahre

 

Kein Vorbesitz     

Einschluss: A2, A1 und AM

 

- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h oder

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einerLeistung von mehr als 15 kW.

 

* Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge 21 Jahre

** Bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2

    

 

 

Klasse B 18 / BF 17*  Jahre

 

Kein Vorbesitz       

Einschluss: AM und L

 

Kraftfahrzeuge

- ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A -

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebautsind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nichtüberschritten wird).



* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer

    

 

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 96

              18 / BF 17* Jahre

 

Vorbesitz Kl. B  

Einschluss: Keine

 

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einemAnhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt.



    

Klasse BE 18/ BF 17* Jahre

 

Vorbesitz Kl. B      

Einschluss: Keine

 

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängersoder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

 

* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.



    

    

 
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